Und der Familienschutz?



Die Schweizerische Bundesverfassung (Artikel 14 und Artikel 41c) stellt die Familie unter besonderen Schutz: Ein Bekenntnis zu den christlichen Wurzeln, aus der sowohl die Familie als auch unsere Verfassung gewachsen sind. Die Familie ist – so hat es der schweizerische Souverän ausdrücklich festgelegt – damit eine privilegierte Lebensform in der Schweiz. Wer zwecks ideologisch motivierter sexueller Aufklärung mit Inhalten, die von Pornographie oft nicht mehr zu unterscheiden sind, die Kinder der elterlichen Hoheit entreissen will, verstösst gegen die Bundesverfassung.

Kinder im Unterstufen-Alter werden von sexualisierten, ja pornographischen Inhalten, die sie gar nicht ver arbeiten können, zutiefst verwirrt und überfordert. Wer Kinder ausdrücklich auffordert, an sich selbst oder an Gleich altrigen des gleichen oder des anderen Geschlechts sexuelle Praktiken auszuprobieren, verstösst eindeutig gegen den Schutz, der Minderjährigen in der Bundes verfassung (Artikel 11) ausdrücklich garantiert ist. Wenn an der Volksschule Verfassungswidriges geplant ist, müssen die vom Volk gewählten kantonalen Bildungsdirektoren ohne Verzug und zwingend eingreifen.


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